Bewohnerbeirat
Beschreibung
§ 6 des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) des Landes NRW und die Regelungen der dazu erlassenen Durchführungsverordnung sichern die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner/-innen von Betreuungseinrichtungen in bestimmten Lebensbereichen. Die Rechte werden von einer durch die Bewohner/-innen gewählten Interessenvertretung wahrgenommen: dem Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat. Für seine Wahl und Bildung muss der Betreiber der Betreuungseinrichtung aktiv sorgen und diesen auch über seine Rechte informieren. Kann kein Beirat gebildet werden, tritt an seine Stelle das sogenannte Vertretungsgremium, das aus Angehörigen und rechtlichen Betreuern gebildet wird. Kommt auch dieses Gremium nicht zustande, bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson.
Das WTG verpflichtet Einrichtung und Beirat zur vertrauens- und verständnisvollen Zusammenarbeit. In diesem Rahmen kann der Beirat Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung beantragen, Beschwerden weiter geben und verhandeln und er hilft neuen Bewohner/-innen, sich in der Einrichtung zurecht zu finden.
Sehr wirksam kann der Beirat das Leben in der Einrichtung durch seine gesetzlich vorgeschriebenen Rechte bei Fragen der Verpflegung, der Freizeitgestaltung und der Hausordnung mitbestimmen. In weiteren Bereichen wirkt er bei der Gestaltung und Organisation des Einrichtungslebens mit.
Unsere Einrichtungen unterstützen die Arbeit der Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte.
[siehe in Kürze zum Thema Mitbestimmung auch die gerade in der Überarbeitung befindlichen Begriffe "Werkstattrat" und "Tagesstättenrat"]







