Sozialwerk St. Georg

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Satzung des Sozialwerk St. Georg e.V.

Satzung vom 14. Dezember 1984

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Juli 1992
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Dezember 1992
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. Dezember 1994
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 1995
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. Dezember 2000
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 2002

§ 1 Name des Vereins

(1) Der Verein trägt seit dem 1. Oktober 1970 den Namen Sozialwerk St. Georg e. V. Er ist unter dem Aktenzeichen VR 363 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen-Buer eingetragen.

(2) Der Verein soll den Standorten seiner Einrichtungen entsprechend in verschiedenen Regionen dezentral tätig sein.

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§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein bietet hilfebedürftigen Menschen im Sinne der Sozialgesetze und des § 53 AO die erforderliche Hilfe, Betreuung und Pflege in allen Lebenslagen. Er leistet diese Hilfe insbesondere durch offene, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen und Dienste für Menschen mit Behinderungen, Erkrankungen, sozialen Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
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Schwierigkeiten
und Pflegebedürftigkeit. Er stellt dafür
Wohn- und Arbeitsstätten zur Verfügung. Er entwickelt, überprüft und verbreitet fortschrittliche Konzepte für Hilfe, Betreuung und Pflege und sucht entsprechende Kooperation: Vernetzung – ein Leitbegriff im Sozialwerk St. Georg
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Kooperation
en.

(2) Der Verein ist korporatives Mitglied des Caritasverbandes für die Stadt Gelsenkirchen e. V. und verwirklicht Aufgaben der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche.

(3) Der Verein versteht sich als soziales Dienstleistungsunternehmen. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung, betreffend steuerbegünstigte Zwecke. Er kann zur Erfüllung der Vereinszwecke eigene Gesellschaften gründen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

(5) Er orientiert sich als gemeinnütziges Dienstleistungsunternehmen bei seiner Tätigkeit im Sinne einer karitativ wertorientierten Unternehmensführung an den Grundsätzen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Gleiches gilt für die Gesellschaften, die im Rahmen einer Geschäftsbesorgung Dienste erbringen.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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§ 2a Gegenstand der Betätigung

(1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner in § 2 niedergelegten Vereinszwecke die dort bezeichneten Einrichtungen selber betreiben, durch Dritte betreiben lassen und sich an anderen vergleichbaren Einrichtungen beteiligen.

(2) Im Rahmen des Vereinszwecks liegt insbesondere auch

(3) Darüber hinaus darf der Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgabenstellung neben den Betriebsformen der steuerbegünstigten Zweckbetriebe auch die Vermögensnutzung sowie einzelne wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben, letztere jedoch nur insoweit, als diese durch Einnahmenerzielung den satzungsmäßigen Vereinsaufgaben dienen und den steuerbegünstigten Zweckbetrieben gegenüber insgesamt von untergeordneter Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere auch für alle Formen der Erstellung und der Nutzung von Immobilien-Vermögen, das in sachlichem Zusammenhang mit der Betätigung des Vereins steht, sofern hierbei nicht ohnehin bereits die Zweckbetriebs-Eigenschaft vorliegt.

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§ 3 Vereinsvermögen

(1) Das gesamte Vermögen dient der Erfüllung des Vereinszweckes.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsmitglieder sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates versehen ihr Amt Teilhabeförderung durch ein qualifiziertes Ehrenamt – ein Leitbegriff im Sozialwerk St. Georg
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ehrenamt
lich und unentgeltlich. Den Mitgliedern des Verwaltungsrates können Auslagen, die durch die Teilnahme an Sitzungen entstehen, erstattet werden; die Auslagenerstattung kann pauschaliert werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Auslagen, die Mitgliedern des Vereins oder des Verwaltungsrates durch im Interesse des Vereins wahrgenommene Aufgaben entstehen, werden, wenn dies auf Beschluss des Verwaltungsrates oder im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erfolgt ist, erstattet.

(4) Beiträge können von den Mitgliedern erhoben werden, sofern es die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschließt.

(5) Weder den Vereinsmitgliedern noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolgern steht ein Anspruch auf Rückerstattung von Spenden oder ein sonstiger Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit und geeignet sind, unter Berücksichtigung der Konzeption des Vereins als soziales Dienstleistungsunternehmen an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitzuwirken.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

(3) Die KirchenLebensfeldzentrierung – Teilhabe am Leben in der Gemeinde: Leitbegriffe im Sozialwerk St. Georg
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gemeinde
St. Barbara, Buer-Erle, und der Caritasverband für die Stadt Gelsenkirchen e. V. haben das Recht, je einen Vertreter als Mitglied in den Verein zu entsenden.

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§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt,
b) bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,
c) wenn der Verwaltungsrat mit 2/3 Mehrheit der in der Sitzung Anwesenden den Ausschluss beschließt, weil das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

(2) Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit
der Anwesenden den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

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§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.

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§ 7 Beschlüsse und Wahlen in Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Für alle Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung und im Verwaltungsrat gelten - soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist - folgende Regelungen:
a) Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen; auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen bzw. zu wählen.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Organmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
c) Gewählt werden kann nur, wer in der Sitzung, in der die Wahl stattfindet, vorgeschlagen wird.
d) In Wahlen für Einzelämter ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in dem zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
e) Bei Wahlen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist, erfolgt diese Wahl geheim. Dabei können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit ist gemäß Buchstabe d) zu verfahren.

(2) Bei der Berechnung von Mehrheiten zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit.

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§ 8 Verfahren der Mitgliederversammlung

(1) In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Zur Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit einer Ladungsfrist von 10 Kalendertagen durch schriftliche Einzeleinladung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Als Tag der Zustellung gilt der erste Tag nach Aufgabe bei der Deutschen Post AG oder einem anderen Zustelldienstleister. Dieses Verfahren gilt nicht bei Einberufung einer Anschlussmitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 der Vereinssatzung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung zu schließen. Es kann am selben Tag eine Anschlussmitgliederversammlung einberufen werden. Diese Anschlussmitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. In den Einladungen zu den Mitgliederversammlungen ist auf diese Regelung jeweils besonders hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass weitere Personen (z. B. Sachverständige) teilnehmen.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt des Sitzungsverlaufs wiedergeben muss. Der Schriftführer ist vom Vorstand im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu bestellen. Die Niederschrift ist von ihm und dem Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb einer Frist von 4 Wochen allen Mitgliedern und dem Vorstand zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu erheben.

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§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
a) Festlegung der Zielsetzung des Vereins im Rahmen des § 2 Abs. 1, b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,
c) Beschlussfassung über Satzungen und Satzungsänderungen,
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes über das letzte Geschäftsjahr,
e) Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
f) Bestellung der Wirtschaftsprüfer,
g) Entscheidung über die Erhebung von Beiträgen,
h) Entscheidung über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft,
i) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
j) Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Beschlüsse nach Abs. 1, Buchstaben a, c, g, h, i, und j erfordern eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.

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§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens elf Mitgliedern, die die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte wählt. Gewählt kann werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören Mitglieder an, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und hinreichend unabhängig sind.

(3) Der Verwaltungsrat kann bis zu drei Personen mit beratender Stimme - auch Nichtmitglieder - hinzuwählen. Hierzu haben der Caritasverband für die Stadt Gelsenkirchen e. V. und die KirchenLebensfeldzentrierung – Teilhabe am Leben in der Gemeinde: Leitbegriffe im Sozialwerk St. Georg
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gemeinde
St. Barbara, Buer-Erle, je ein Vorschlagsrecht. Der Verwaltungsrat kann den jeweils amtierenden Vorsitzenden der Gesamt- Mitarbeitervertretung als Mitglied mit beratender Stimme hinzuwählen.

(4) Die nach Abs. 1 gewählten Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass sie bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Die nach Abs. 3 gewählten Mitglieder werden bis zum Ende der sich aus Satz 1 ergebenden Wahlperiode gewählt. Sie können von den vorschlagsberechtigten Körperschaften jederzeit abberufen werden. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied nach Abs. 1 vor Ablauf der
Wahlzeit aus, so ist in einer angemessenen Frist für
den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger zu wählen.

(6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 11 Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich dessen Funktion als Gesellschafter- Vertreter der Tochterunternehmen.

(2) Der Verwaltungsrat hat folgende weitere Zuständigkeiten:
a) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Regelung der Anstellungsbedingungen für die Vorstandsmitglieder,
c) Bestellung des Sprechers des Vorstandes und seines Stellvertreters,
d) Bestellung von Bevollmächtigten nach § 13, Abs. 4 Satz 2,
e) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit diese Aufgabe nicht dem Vorstand obliegt,
f) Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Haushaltsplan, Stellenplan und mittelfristige Investitionsplanung) des Sozialwerk St. Georg e. V. und Information zur Wirtschaftsplanung der Tochtergesellschaften,
g) Entgegennahme der Quartalsberichte zur aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung,
h) Feststellung des Jahresabschlusses und Empfehlungsbeschlüsse zu den Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen insbesondere:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit der Gegenstandswert über 50.000 r im Einzelfall hinausgeht,
b) Kreditaufnahmen und Auftragsvergaben, soweit sie eine vom Verwaltungsrat im Wirtschaftsplan festgelegte Grenze überschreiten,
c) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,
d) Richtlinien der In der Unternehmenskonzeption sind Ziele, Leitlinien, Kriterien der Zusammenarbeit und Führungsgrundsätze dargelegt.
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Unternehmenskonzeption
und zum Qualitätsmanagement,
e) Errichtung und Auflösung von Einrichtungen,
f) Geschäftsordnung des Vorstandes.

(4) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates tragen in ihrer Gesamtheit die Verantwortung für ihre Tätigkeit, auch wenn die Wahrnehmung von Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen wurde. Gegenüber dem Verein haften die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates nur bei Vorsatz und soweit keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Die Beweislast für das Verschulden trägt der Verein.

(5) Der Verwaltungsrat kann Beiräte bzw. Kuratorien einrichten, die sich nach regionalen bzw. fachlichen Gesichtspunkten zusammensetzen und grundsätzlich beratende Aufgaben im Verein wahrnehmen können.

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§ 12 Verfahren des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt wenigstens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, hat ihn außerdem zu weiteren Sitzungen einzuberufen, wenn es die Geschäftslage des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Vorstand es schriftlich unter Angabe von Tagesordnungspunkten beantragen.

(2) Für das Verfahren gelten § 8 Absätze 4, 5 und 7 entsprechend. § 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist 5 Kalendertage beträgt und dass sie bei besonderer Dringlichkeit auf 24 Stunden verkürzt werden kann, wobei in einem solchen Fall auch telefonisch, telegrafisch oder durch Boten eingeladen werden kann.

(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit nicht im Einzelfall anders beschlossen wird. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass weitere Personen (z. B. Sachverständige) teilnehmen.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden; er muss mindestens einen Bilanz-/Prüfungsausschuss bilden.

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§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus bis zu drei hauptamtlich tätigen Personen, von denen eine durch den Verwaltungsrat zum Sprecher des Vorstandes bestellt wird. Die Vorstandsmitglieder müssen den Anforderungen, die sich aus den Vereinsaufgaben ergeben, entsprechen. Dazu gehören je nach Aufgabenbereich insbesondere die Aufgaben der pädagogischen, pflegerischen und karitativen Betreuung sowie des Rechts- und Verwaltungswesens und der Betriebs- und Finanzwirtschaft.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung gegenüber dem Verwaltungsrat. Er ist der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes im Sinne des dem Sozialwerk St. Georg e.V. übertragenen Auftrages unter Beachtung des gemeinnützigen Unternehmenszwecks verpflichtet. Er hat dabei die Richtlinien der In der Unternehmenskonzeption sind Ziele, Leitlinien, Kriterien der Zusammenarbeit und Führungsgrundsätze dargelegt.
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Unternehmenskonzeption
und zum Qualitätsmanagement im Rahmen der vorgegebenen Zielsetzung zu beachten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die von den einzelnen Vorstandsmitgliedern wahrzunehmenden Geschäftsbereiche abgegrenzt sowie das Beschlussverfahren im Vorstand festgelegt werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat bei wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu informieren.

(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Sozialwerk St. Georg e.V. vertreten durch zwei hauptamtliche Vorstandsmitglieder. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung durch ein hauptamtliches Vorstandsmitglied gemeinsam mit jeweils einem Bevollmächtigten, den der Verwaltungsrat jederzeit widerruflich als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt und der im Vereinsregister eingetragen ist. Darüber hinaus kann der Vorstand für einzelne Geschäftsbereiche Einzelvollmacht im Sinne von § 164 BGB erteilen.

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§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die des Verwaltungsrates vorzubereiten und durchzuführen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften des BGB, soweit nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstandes im Rahmen der abdingbaren Bestimmungen des Vereinsrechts etwas anderes geregelt ist.

(2) Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens.

(3) Der Vorstand ist verantwortlich für eine angemessene Überwachung bestandsgefährdender Risiken.

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§ 15 Eil- und Notbeschlussverfahren

(1) Duldet ein dem Verwaltungsrat vorbehaltener Beschluss keinen Aufschub und ist eine Sitzung aus wichtigen Gründen nicht möglich, so kann ein wörtlich formulierter Beschluss auch durch Rundschreiben gefasst werden, das die Mitglieder des Verwaltungsrates unterschrieben zurückzusenden haben. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben.

(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Vorstand Entscheidungen, die eine vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates voraussetzen, im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates treffen. Ist der Vorsitzende verhindert, so handelt für ihn der stellvertretende Vorsitzende. Der Verwaltungsrat ist hiervon unverzüglich zu informieren.

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§ 16 Rechnungslegung und -prüfung

(1) Die Rechnungslegung erfolgt nach dem System der doppelten (kaufmännischen) Buchführung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat Quartalsberichte zu erstellen und sie zeitnah dem Verwaltungsrat vorzulegen.

(3) Der Jahresabschluss ist jeweils bis zum 30.04. des folgenden Jahres zu erstellen. Der von dem bestellten Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss ist spätestens bis zum 31.08. des gleichen Jahres dem Verwaltungsrat vorzulegen.

(4) Über das abgelaufene Geschäftsjahr erstellt der Vorstand einen Geschäftsbericht. Dieser ist im Rahmen von Abs. 3 dem Verwaltungsrat ebenfalls vorzulegen.

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§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden beschlossen werden.

(2) Zu dieser Sitzung müssen wenigstens drei Viertel aller Mitglieder erschienen sein. § 8 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 finden hierbei keine Anwendung.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der in § 2 festgelegten Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an die KirchenLebensfeldzentrierung – Teilhabe am Leben in der Gemeinde: Leitbegriffe im Sozialwerk St. Georg
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St. Barbara in Gelsenkirchen- Buer-Erle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 18. Dezember 2002 in Kraft.