Am 15.03.22 tritt die einrichtungsbezogene Impfpflicht, beispielsweise für Mitarbeitende in der Pflege und der Eingliederungshilfe, in Kraft. Aktuell wird in der Politik und Gesellschaft zudem über eine allgemeine Impfpflicht diskutiert. Bislang ist das Sozialwerk gut durch die Pandemie hindurch gekommen – unter anderem dank der zahlreichen Mitarbeitenden und Klient:innen, die sich für eine Impfung entschieden haben. Schon durch die Organisation von Impfaktionen unterstützte das Sozialwerk den Fortschritt der Impfkampagne. Vor dem Hintergrund seiner Schutz- und Fürsorgepflichten befürwortet das Sozialwerk nun auch ausdrücklich die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist bereits ein Schritt in diese Richtung.
Das Sozialwerk hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen mit Assistenzbedarf ein selbstbestimmtes Leben nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu ermöglichen und dazu beizutragen, die persönliche Qualität des Lebens zu verbessern. Jeder Mensch soll aktiv am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Um diese Teilhabe zu ermöglichen, wird gemeinsam an einer inklusiven Gesellschaft gearbeitet, Barrieren werden abgebaut.
Zu den Klient:innen des Sozialwerks gehören Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen, mit Suchtproblemen, Autismus und/oder sozialen Schwierigkeiten, aber auch Menschen im hohen Alter. Zu den Klient:innen gehören dabei auch vulnerable Personengruppen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Ansteckung mit Covid-19 bis hin zum Tod haben. Nicht alle der Klient:innen können sich mitunter gegen Covid-19 impfen lassen.
Aktuelle Daten des RKI deuten darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz einer vollständigen Impfung PCR-positiv getestet wird, deutlich verringert ist. Zudem ist die Virusausscheidung bei geimpften Personen kürzer als bei ungeimpften. Auch schwere Krankheitsverläufe können durch die Impfung reduziert werden. Die aktuelle Datenlage bezieht sich auf die Delta-Variante, zu Omikron kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden (1). Die folgenden Aussagen gelten daher unter der Prämisse, dass eine ungeimpfte Person andere Personen leichter mit COVID-19 anstecken kann und auch länger infektiös ist. Dadurch stellt sie ein größeres Risiko für die Weitergabe des Virus dar als eine geimpfte Person.
Um den Klient:innen des Sozialwerks die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen zu können, gilt es, neben dem Abbau von Barrieren Gefahren abzuwenden, auch gesundheitlicher Art. Das Sozialwerk ist dem Schutz der Klient:innen verpflichtet. Aus dieser Schutz- und Fürsorgepflicht heraus spricht sich das Sozialwerk für eine allgemeine Impfpflicht aus. Denn auch außerhalb von Einrichtungen, in denen bald generell eine Impfpflicht für Mitarbeitende greift, findet gesellschaftliches Leben statt. Bei diesen können Kontakte mit ungeimpften Personen zu einer gesundheitlichen Gefahr der Klient:innen führen.
Neben der Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs führt eine Infizierung auch zu einer erforderlichen Isolierung. Auch dies ist eine erhebliche Belastung für die Klient:innen, da notwendige soziale Kontakte und Austausch nicht möglich sind.
Neben dem Schutz der Klient:innen ist das Sozialwerk als Arbeitgeber auch dem Schutz der Mitarbeitenden verpflichtet. Hier geht, unter obiger Prämisse, ebenso ein höheres Risiko für die Ansteckung anderer Menschen von Ungeimpften aus. Auch wenn die geimpften Mitarbeitenden bei einer möglichen Ansteckung voraussichtlich einen milderen Krankheitsverlauf hätten, besteht dennoch das Ansteckungsrisiko für andere. Des Weiteren sorgt die Ansteckung für Isolierungszeiten, in denen Mitarbeitende nicht zur Verfügung stehen. Ungeimpfte Mitarbeitende fallen - den gesetzlichen Bestimmungen nach - zudem für die Zeit der Quarantäne aus, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Dies sorgt für eine angespanntere Situation in den Einrichtungen.
Auch die unterschiedlichen Ansichten über Impfungen können zu belastenden Situationen in den Teams führen und das Arbeitsklima negativ beeinflussen. Dies kann sich negativ auf das Wohlergeben von Mitarbeitenden auswirken und für zusätzlichen Stress und Misstrauen sorgen. Die Mitarbeitenden sollten zudem beruhigt zur Arbeit kommen können, ohne ein erhöhtes Ansteckungsrisiko fürchten zu müssen.
Die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht birgt ein wirtschaftliches Risiko für das Sozialwerk, da ungeimpfte Mitarbeitende ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen können und auf Grund des anhaltenden Fachkräftemangels nicht mit einem schnellen Ersatz zu rechnen ist. Doch nach Abwägung aller Argumente ist dieses wirtschaftliche Risiko den Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber allen Menschen im Sozialwerk nachrangig zu betrachten.
In der Diskussion um eine Impfpflicht wird gelegentlich auch das Argument einer Diskriminierung verwendet. Da Ungeimpfte nicht als sozial benachteiligte Gruppe einzuordnen sind, handelt es sich hierbei nicht um eine Diskriminierung. Wohl aber liegt eine Benachteiligung vor, die gerechtfertigt werden muss. Die zuvor genannten Argumente dienen dem Gedankengang nach als Rechtfertigungsgrund. Vergleichbar ist der Impfstatus mit einer Führerscheinklasse: So ist auch eine Person, die beispielsweise nicht über einen Führerschein der Klasse B verfügt, ebenfalls von der Ausübung bestimmter Tätigkeiten ausgeschlossen, wird dadurch aber nicht automatisch diskriminiert. Vielmehr gilt es, der Fürsorge- und Schutzverpflichtung nachzukommen und auch das Vertrauen der geimpften Mitarbeitenden und Klient:innen sowie ihrer Angehörigen und der Gesellschaft im Allgemeinen nicht zu verlieren.
Die Impfung ist ein Zeichen der Solidarität und Verantwortung gegenüber allen Klient:innen und Mitarbeitenden im Sozialwerk. Wir sind Gemeinsam. Anders. Stark. – auch in Pandemiezeiten!
(1) https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html, aufgerufen am 25.02.22
Die Stellungnahme erfolgt nach freundlicher Genehmigung in Anlehnung an die Ausarbeitung von Dr. Janina Loh der Stiftung Liebenau.