Hinweisgeber leisten insbesondere im beruflichen Umfeld einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen im Unternehmen. Daher stellt der Gesetzgeber sie unter einen besonderen Schutz. Dazu gehört, dass sie sich an eine verantwortliche Stelle im Unternehmen wenden können, die ihrem Hinweis nachgeht. Für die Sozialwerk St. Georg gGmbH und ihre Tochtergesellschaften gilt folgendes Verfahren:
Der sachliche Anwendungsbereich für den Schutz des Hinweisgebers ist nach §2 des Hinweisgeberschutzgesetzes eröffnet bei Hinweisen, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten entsprechende Hinweise zu melden. Neben einer nachfolgend beschriebenen, zentralen Meldestelle des Hinweisgebersystems ist weiterhin das unmittelbare Arbeitsumfeld Ansprechpartner:in für Meldungen. Das heißt der oder die Leitungskräfte, die Geschäftsführung oder der Betriebsrat. Für Beschwerden und Meldungen von Vorkommnissen aus entsprechenden Bereichen dienen auch die nachfolgend genannten Beauftragten als Anlaufstellen. Das bedeutet, Sie können sich je nach Hinweisthema auch an den Datenschutzbeauftragten, die Präventionsbeauftragte, AGG-Beauftragte, die Beschwerdestelle LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) sowie für Beschwerden von Klient:innen an den Ombudsmann und das zentrale Beschwerdemanagement wenden.
Sollte Ihnen als Hinweisgeber:in eine Meldung an diese Stellen als nicht geeignet erscheinen, sind Sie herzlich eingeladen, sich direkt an die Meldestelle zum Hinweisgebersystem zu wenden.
In der Sozialwerk St. Georg gGmbH und ihren Tochtergesellschaften können Sie die verantwortliche Stelle wie folgt erreichen:
Egal, welchen Weg Sie wählen: Wir bitten bei der Meldung um Ihre Namensnennung, da wir anonyme Hinweise in der Regel nicht weiterbearbeiten werden.
Der Ablauf des Meldeverfahrens gestaltet sich wie folgt:
Eingangsbestätigung des Hinweises:
| per Mail | automatische Eingangsbestätigung |
| per Formular | automatische Eingangsbestätigung |
| per Post | Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen |
| per Telefon | Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen |
In welcher Form die Eingangsbestätigung bei einem Meldeeingang per Post oder per Telefon ergeht, hängt davon ab, welchen Kontaktweg Sie gewählt haben.
Sollte ein Hinweisgeber einen Hinweis persönlich melden wollen, wird möglichst ein neutraler Treffpunkt vereinbart, damit die Identität des Hinweisgebers möglichst lange geschützt bleibt.
Die Meldestelle kann
Spätestens 3 Monate nach Übersendung der Eingangsbestätigung erhalten Sie eine Rückmeldung über den aktuellen Verfahrensstand. Bei anonymen Meldungen jedoch nur soweit dies möglich ist. Die Rückmeldung soll soweit möglich die Information enthalten, welche Maßnahmen geplant bzw. bereits ergriffen wurden sowie die Gründe für diese. Dabei ist darauf zu achten, dass die Rückmeldung mögliche weitere Untersuchungen nicht behindert oder vereitelt. Auch dürfen die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Sollte der Vorgang bis dahin noch nicht abgeschlossen sein, erfolgt eine Information über den Sachstand des Verfahrens, die bis zum Abschluss regelmäßig, spätestens alle drei Monate fortgeführt wird.
Eine interne zentrale Meldestelle nimmt Ihre Hinweise entgegen.
Die in Meldestelle eingesetzten Personen handeln unparteiisch. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Hinweisgeber, die im guten Glauben tatsächliche oder vermutete Missstände im Sozialwerk St. Georg feststellen und melden, haben nicht mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Im guten Glauben heißt, dass sie von der Richtigkeit überzeugt sind und die von ihnen zu meldende Tatsache ihrem eigenen Kenntnisstand nicht widerspricht. Sie dürfen keine bewusst falschen oder verleumderischen Hinweise oder Informationen abgeben.
Alle Hinweise werden im Meldeverfahren und bei den Folgemaßnahmen vertraulich behandelt. Ebenso bleibt die Identität betroffener Personen während der Dauer einer durch die Meldung oder Offenlegung ausgelösten Untersuchung geschützt.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nach § 9 HinSchG nicht, wenn eine gesetzlich geregelte Ausnahme vorliegt und zuständige Stellen, wie Strafverfolgungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Auskunftsansprüche geltend machen. Des Weiteren gilt sie nicht, wenn die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet oder wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat. Die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen weitergegeben werden, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen oder für die Ergreifung von Folgemaßnahmen notwendig ist, die Person einwilligt oder eine gesetzlich geregelte Auskunftspflicht besteht.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.